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Dokument-ID: 036091
Privatstiftungsgesetz (PSG)
§ 28. Innere Ordnung von Stiftungsorganen
Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
- wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
- faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt; (BGBl. I Nr. 111/2010)
- kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.