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Dokument-ID: 036091

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Innere Ordnung von Stiftungsorganen

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

  1. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
  2. faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt; (BGBl. I Nr. 111/2010)
  3. kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.