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Dokument-ID: 036072
Privatstiftungsgesetz (PSG)
§ 9. Stiftungserklärung
(1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:
- die Widmung des Vermögens;
- den Stiftungszweck;
- die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;
- den Namen und den Sitz der Privatstiftung;
- den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;
- die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.
(2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
- Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands;
- Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers;
- Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;
- die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;
- im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;
- Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung;
- die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann;
- den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (§ 34);
- Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane;
- die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter;
- die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf;
- die Bestimmung eines Letztbegünstigten;
- Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen;
- die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (§ 4) übersteigenden Stiftungsvermögens.