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Rechtsanwaltsordnung (RAO)
Artikel 1
Die Verpflichtung des Bundes, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß Art. II § 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 570/1973, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S jährlich zur Unterstützung von im Ausland lebenden ehemaligen österreichischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, in der Folge keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben haben und aus rassischen oder politischen Gründen ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder ihren bedürftigen Hinterbliebenen zu zahlen, wird infolge Wegfalles der letzten Anspruchsberechtigten aufgehoben.