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Dokument-ID: 102568

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 21g.

idF BGBl. I Nr. 27/2000 | Datum des Inkrafttretens 24.05.2000

Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.