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Dokument-ID: 102543
Rechtsanwaltsordnung (RAO)
§ 8d.
Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis.
(BGBl. I Nr. 19/2020)