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Dokument-ID: 102578

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 28.

idF BGBl. I Nr. 19/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2020

(1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

a.

die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft; (BGBl. I Nr. 141/2009)

b.

die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis sowie die Ausfertigung der Legitimationsurkunden (§ 15 Abs. 4) und der Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO); (BGBl. I Nr. 10/2017)

c.

die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

d.

die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer einschließlich der Einbringung der Beiträge nach § 27 Abs. 1 lit. d und der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge; (BGBl. I Nr. 19/2020)

e.

der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;

f.

die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§ 19);

g.

die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer; (BGBl. I Nr. 141/2009)

h.

die Bestellung und Enthebung der mittlerweiligen Substituten und Kammerkommissäre, die Ausstellung von Amtsbestätigungen nach § 34a Abs. 3 und die Festsetzung von Pauschalbeiträgen nach § 34b Abs. 3; (BGBl. I Nr. 10/2017)

i.

die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs. 4; 

k.

die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;

l.

bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;

m.

die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; bei im Ausland absolvierten Ausbildungsveranstaltungen ist der Ausschuss jener Rechtsanwaltskammer für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig, in deren Liste der antragstellende Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist; (BGBl. I Nr. 10/2017)

n.

die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren; (BGBl. I Nr. 141/2009)

o.

die Führung einer Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten. (BGBl. I Nr. 10/2017)

(1a) Im Fall von rückständigen Beiträgen (Abs. 1 lit. d) hat der Ausschuss zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstands, die vom rückständigen Betrag ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises zu entrichtenden Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz und den Vermerk, dass der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt, zu enthalten hat; solche Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.
(BGBl. I Nr. 19/2020)

(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß beschließt oder wenn es ein Zehntel der Kammermitglieder verlangt.
(BGBl. I Nr. 141/2009)