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Dokument-ID: 102579
Rechtsanwaltsordnung (RAO)
§ 29.
Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 8b Abs. 2 sein müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden sind.
(BGBl. I Nr. 141/2009)