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Dokument-ID: 102608

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 50.

idF BGBl. I Nr. 93/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2024

(1) Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(BGBl. I Nr. 141/2009)

(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: (BGBl. I Nr. 10/2017)

1.

Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters. (BGBl. I Nr. 141/2009)

1a.

Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben. Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) zu erfolgen; § 1494 ABGB ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. I Nr. 141/2009)

2.

Voraussetzungen für den Anspruch sind

  1. im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in der Satzung vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in der betreffenden Umlagenordnung gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b oder c getroffenen Regelung Beitragszeiten für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums ungekürzt erworben werden; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden; (BGBl. I Nr. 71/2022)
  2. im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a maßgeblichen Altersgrenzen; ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat; (BGBl. I Nr. 141/2009)
  3. im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung

    aa)

     der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Inland; (BGBl. I Nr. 93/2024)

    bb)

    (Anm. d. Red.: Sublit. bb entfällt gem. BGBl. I Nr. 93/2024.)

    cc)

     der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste;

  4. im Fall der Witwen-(Witwer-)Versorgung, dass die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters geschlossen worden ist, es sei denn, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters aufrecht war und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre aufrecht bestanden hat und der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 20 Jahre beträgt oder dass der Ehe Kinder entstammen; (BGBl. I Nr. 141/2009)
  5. im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass

    aa)

     der verstorbene Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen, (BGBl. I Nr. 141/2009)

    bb)

     die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und

    cc)

     der Ehegatte im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts eine Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

3.

Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.

4.

Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen aus anderen Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch.

5.

Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ablegung des Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.

6.

In der Satzung kann vorgesehen werden, dass allfällige Umlagenrückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden können. (BGBl. I Nr. 10/2017)

(3) In der Satzung der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzung kann auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.
(BGBl. I Nr. 10/2017)

(3a) Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder – soweit deren Einbeziehung in die nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung in der Satzung vorgesehen ist – der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter kann das ehemalige Kammermitglied die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der Satzung zu regeln.
(BGBl. I Nr. 10/2017)

(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.

(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.