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Dokument-ID: 110419
Rechtspflegergesetz (RpflG)
§ 3. Voraussetzungen der Übertragung
Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:
- völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
- Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
- zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
- erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.