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Dokument-ID: 110419

Vorschrift

Rechtspflegergesetz (RpflG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Voraussetzungen der Übertragung

idF BGBl. Nr. 560/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1986

Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:

  1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
  2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
  3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
  4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.