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Dokument-ID: 1111394
Artikel 3
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 3
Erforderliche Angaben, die in der Satzung oder im Errichtungsakt enthalten sein müssen
Die Satzung oder der Errichtungsakt einer Gesellschaft enthält mindestens folgende Angaben:
- die Rechtsform der Gesellschaft und ihre Firma;
- den Gegenstand des Unternehmens;
- sofern die Gesellschaft kein genehmigtes Kapital hat, die Höhe des gezeichneten Kapitals;
- sofern die Gesellschaft ein genehmigtes Kapital hat, die Höhe des genehmigten Kapitals und die Höhe des gekennzeichneten Kapitals im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder der Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit sowie bei jeder Änderung des genehmigten Kapitals; Artikel 14 Buchstabe e bleibt unberührt;
- die Bestimmungen, welche die Zahl und die Art und Weise der Bestellung der Mitglieder derjenigen Organe, die mit der Vertretung gegenüber Dritten, mit der Verwaltung, der Leitung, der Aufsicht oder der Kontrolle der Gesellschaft betraut sind, sowie die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen Organen festlegen, soweit sich dies nicht aus dem Gesetz ergibt;
- die Dauer der Gesellschaft, sofern sie nicht unbestimmt ist.