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Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 13b
Anerkennung von Identifizierungsmitteln für die Zwecke von Onlineverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende elektronische Identifizierungsmittel von Antragstellern, die Unionsbürger sind, im Rahmen der Online-Verfahren gemäß diesem Kapitel verwendet werden können:
- ein elektronisches Identifizierungsmittel, das im Rahmen eines durch den jeweiligen Mitgliedstaat genehmigten elektronischen Identifizierungssystems ausgestellt wurde;
- ein elektronisches Identifizierungsmittel, das von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel ablehnen, wenn das Sicherheitsniveau dieser elektronischen Identifizierungsmittel nicht den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Anforderungen entspricht.
(3) Alle von den Mitgliedstaaten anerkannten Identifizierungsmittel werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
(4) Wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Überprüfung der Identität von Antragstellern Maßnahmen ergreifen, die die physische Anwesenheit des jeweiligen Antragsstellers vor Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Verfahren gemäß diesem Kapitel, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts einer Gesellschaft, betraut sind, erfordert. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die physische Anwesenheit eines Antragsstellers nur im Einzelfall verlangt werden kann, wenn Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Identitätsfälschung vorliegen, und dass alle sonstigen Verfahrensschritte online abgeschlossen werden können.