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Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 19
Gebühren für den Zugang zu Urkunden und Informationen
(1) Die für den Zugang zu den in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren gehen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinaus, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mindestens folgende Informationen und Urkunden über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind:
- Name(n) und Rechtsform der Gesellschaft;
- Sitz der Gesellschaft und Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist;
- Eintragungsnummer und EUID der Gesellschaft;
- Angaben zur Internetseite der Gesellschaft, sofern solche Einzelheiten in das nationale Register aufgenommen werden;
- Status der Gesellschaft, z. B. ob sie nach den nationalen Rechtsvorschriften aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde, wirtschaftlich tätig ist oder nicht, sofern diese Angaben in die nationalen Register aufgenommen werden;
- Gegenstand der Gesellschaft, sofern im nationalen Register verzeichnet;
- Angaben aller Personen, die als Organ oder Mitglied eines Organs gegenwärtig befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Angaben dazu, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können;
- Informationen über alle von der Gesellschaft in anderen Mitgliedstaaten eingerichteten Zweigniederlassungen, einschließlich des Namens, der Eintragungsnummer, der EUID und des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist.
(3) Der Austausch von Informationen über das System der Registervernetzung ist für die Register kostenlos.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Buchstaben d und f genannten Informationen ausschließlich den Behörden anderer Mitgliedstaaten kostenlos zugänglich gemacht werden.