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Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 22
System der Registervernetzung
(1) Es wird eine zentrale Europäische Plattform (im Folgenden „Plattform“) eingerichtet.
(2) Das System der Registervernetzung besteht aus
- den Registern der Mitgliedstaaten,
- der Plattform,
- dem Portal, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Interoperabilität ihrer Register innerhalb des Systems der Registervernetzung über die Plattform.
(4) Die Mitgliedstaaten können optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Sie unterrichten die Kommission ohne unangemessene Verzögerung über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihres Betriebs.
Die Kommission kann auch optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Diese Zugangspunkte bestehen aus Systemen, die von der Kommission oder sonstigen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union entwickelt und betrieben werden, damit diese ihre Verwaltungsaufgaben erfüllen oder die Bestimmungen des Unionsrechts einhalten. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihres Betriebs.
(5) Der Zugang zu den Informationen aus dem System der Registervernetzung wird über das Portal und über die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichteten optionalen Zugangspunkte gewährt.
(6) Die Errichtung des Systems der Registervernetzung lässt bestehende bilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über den Austausch von Informationen über Gesellschaften unberührt.