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Dokument-ID: 1111453
Artikel 28
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 28
Maßregeln
Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln zumindest für den Fall an,
- dass die in Artikel 14 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung unterbleibt;
- dass die in Artikel 26 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen.