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Dokument-ID: 1111460

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 30a
Änderung von Urkunden und Informationen der Gesellschaft

idF ABl. L 186/2019 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2019

Der Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft eingetragen ist, teilt dem Mitgliedstaat, in dem eine Zweigniederlassung der Gesellschaft eingetragen ist, unverzüglich über das System der Registervernetzung mit, wenn eine Änderung in Bezug auf Folgendes eingereicht wurde:

  1. Name der Gesellschaft;
  2. Sitz der Gesellschaft;
  3. Eintragungsnummer der Gesellschaft im Register;
  4. Rechtsform der Gesellschaft;
  5. die in Artikel 14 Buchstaben d und f bezeichneten Urkunden und Informationen.

Bei Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilung bestätigt das Register, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, über das System der Registervernetzung den Eingang dieser Mitteilung und sorgt dafür, dass die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Urkunden und Informationen unverzüglich aktualisiert werden.