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Dokument-ID: 1111533
Artikel 53
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 53
Verpflichtung der Aktionäre, ihre Einlagen zu leisten
Unbeschadet der Vorschriften über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals dürfen die Aktionäre nicht von der Verpflichtung befreit werden, ihre Einlage zu leisten.