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Dokument-ID: 1111544
Artikel 62
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 62
Folgen des unrechtmäßigen Erwerbs eigener Aktien
Die unter Verletzung der Artikel 60 und 61 erworbenen Aktien werden innerhalb einer Frist von einem Jahr, vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an gerechnet, veräußert. Geschieht dies nicht, findet Artikel 61 Absatz 3 Anwendung.