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Dokument-ID: 1111552
Artikel 69
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 69
Leistung von Einlagen auf Aktien
Die Einlagen auf Aktien, die bei einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals ausgegeben werden, werden in Höhe von mindestens 25 % des Nennbetrags der Aktien, oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes geleistet. Ist ein Mehrbetrag vorgesehen, wird dieser in voller Höhe gezahlt.