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Dokument-ID: 1111560
Artikel 77
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 77
Herabsetzung des gezeichneten Kapitals und Mindestkapital
Das gezeichnete Kapital darf nicht unter das nach Artikel 45 festgelegte Mindestkapital herabgesetzt werden.
Jedoch können die Mitgliedstaaten eine derartige Herabsetzung zulassen, wenn sie zugleich vorschreiben, dass der Beschluss über die Herabsetzung nur dann wirksam wird, wenn das gezeichnete Kapital auf einen Betrag erhöht wird, der zumindest dem vorgeschriebenen Mindestbetrag entspricht.