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Dokument-ID: 1111615
Artikel 100
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 100
Schutz der Interessen der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften
Unbeschadet der Vorschriften über die gemeinsame Ausübung der Rechte der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften ist Artikel 99 auf diese Gläubiger anzuwenden, es sei denn, eine Versammlung der Anleihegläubiger — sofern die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen — oder jeder einzelne Anleihegläubiger hat der Verschmelzung zugestimmt.