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Dokument-ID: 1111619
Artikel 104
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 104
Formalitäten der Offenlegung einer Verschmelzung
(1) Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften wird die Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 16 offengelegt.
(2) Die übernehmende Gesellschaft kann die für die übertragende Gesellschaft oder die übertragenden Gesellschaften vorzunehmenden Formalitäten der Offenlegung selbst veranlassen.