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Dokument-ID: 1111634
Abschnitt 5
Artikel 116
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Abschnitt 5
Andere der Verschmelzung gleichgestellte Vorgänge
Artikel 116
Verschmelzung durch bare Zuzahlung in Höhe von über 10 %
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 88 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so werden die Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels sowie die Artikel 113, 114 und 115 angewendet.