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Dokument-ID: 1111637
KAPITEL II
Artikel 118
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
KAPITEL II
Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften
Artikel 118
Allgemeine Bestimmungen
Dieses Kapitel gilt für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, sofern mindestens zwei der Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (nachstehend „grenzüberschreitende Verschmelzungen“ genannt).