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Dokument-ID: 1111652
Artikel 129
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 129
Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung
Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt. Die Verschmelzung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Kontrolle nach Artikel 128 abgeschlossen ist.