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Dokument-ID: 1111679
Artikel 150
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 150
Formalitäten der Offenlegung
(1) Für jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften wird die Spaltung nach den in den Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offengelegt.
(2) Jede begünstigte Gesellschaft kann die für die gespaltene Gesellschaft vorzunehmenden Formalitäten der Offenlegung selbst veranlassen.