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Dokument-ID: 1111703
Abschnitt 5
Artikel 158
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Abschnitt 5
Andere der Spaltung gleichgestellte Vorgänge
Artikel 158
Spaltung durch bare Zuzahlung, die den Satz von 10 % übersteigt
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 135 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so finden die Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Kapitels Anwendung.