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Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 160k
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf die grenzüberschreitende Spaltung geachtet und im Einklang mit dem Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/14/EG, der Richtlinie 2001/23/EG, in der die grenzübergreifende Spaltung als Übergang von Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG angesehen wird, und – soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar – der Richtlinie 2009/38/EG ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung auf die Arbeitnehmer weiterer Gesellschaften als derjenigen anzuwenden, die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG genannt sind.
(2) Unbeschadet des Artikels 160e Absatz 7 und des Artikel 160g Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung mindestens vor einer Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung oder den Bericht nach Artikel 160e, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, in einer Weise geachtet werden, dass den Arbeitnehmern vor der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h eine begründete Antwort gegeben wird.
(3) Unbeschadet etwaiger geltender Vorschriften oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung wahrgenommen wird.