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Dokument-ID: 1111724
Artikel 160q
Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts
Artikel 160q
Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung
Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unterliegt. Die Spaltung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 160m und 160o abgeschlossen ist und die Register alle Mitteilungen nach Artikel 160p Absatz 3 erhalten haben.