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Dokument-ID: 1111732

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 162a
Änderung der Anhänge

idF ABl. L 186/2019 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2019

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der nach ihren nationalen Rechtsvorschriften bestehenden Rechtsformen von Kapitalgesellschaften, die sich auf den Inhalt der Anhänge I, II und IIA auswirken.

Wenn ein Mitgliedstaat die Kommission nach Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet, ist die Kommission befugt, die Liste der Rechtsformen von Gesellschaften in den Anhängen I, II und IIA im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 163 gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen anzupassen.