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Dokument-ID: 454305
Abschnitt 2
Artikel 19
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Abschnitt 2
Gründung durch Verschmelzung
Artikel 19
Verfahren der Gründung durch Verschmelzung
Eine SCE kann durch Verschmelzung gegründet werden:
- entweder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Aufnahme
- oder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person.
Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme nimmt die aufnehmende Genossenschaft bei der Verschmelzung die Form einer SCE an. Im Fall einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person ist die neue juristische Person eine SCE.