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Dokument-ID: 454339
Artikel 34
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 34
Rechtmäßigkeit der Verschmelzung
(1) Eine Verschmelzung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich kann nach der Eintragung der SCE nicht mehr für nichtig erklärt werden.
(2) Das Fehlen einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung gemäß den Artikeln 29 und 30 ist ein Grund für die Auflösung der SCE gemäß Artikel 74.