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SCE-Verordnung (SCE-VO)
Abschnitt 3
Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft in eine SCE
Artikel 35
Verfahren der Gründung durch Umwandlung
(1) Unbeschadet des Artikels 11 hat die Umwandlung einer Genossenschaft in eine SCE weder die Auflösung der Genossenschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge.
(2) Der Sitz der Genossenschaft darf anlässlich der Umwandlung nicht gemäß Artikel 7 in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
(3) Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der betreffenden Genossenschaft erstellt einen Umwandlungsplan und einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung sowie die Auswirkungen auf die Beschäftigung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen, die der Übergang zur Rechtsform einer SCE für die Mitglieder und die Arbeitnehmer hat, dargelegt werden.
(4) Der Umwandlungsplan ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Umwandlung zu beschließen hat, nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren bekannt zu machen.
(5) Vor der Generalversammlung nach Absatz 6 ist von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen, die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Recht die sich in eine SCE umwandelnde Genossenschaft unterliegt, bestellt oder zugelassen sind, sinngemäß zu bescheinigen, dass die Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b) eingehalten wurden.
(6) Die Generalversammlung der betreffenden Genossenschaft stimmt dem Umwandlungsplan zu und genehmigt die Satzung der SCE.
(7) Ein Mitgliedstaat kann die Umwandlung davon abhängig machen, dass das Kontrollorgan der umzuwandelnden Genossenschaft, in dem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgesehen ist, der Umwandlung mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig zustimmt.
(8) Die zum Zeitpunkt der Eintragung aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie aufgrund individueller Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse bestehenden Rechte und Pflichten der umzuwandelnden Genossenschaft hinsichtlich der individuellen und kollektiven Beschäftigungsbedingungen gehen mit der Eintragung der SCE auf diese über.