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SCE-Verordnung (SCE-VO)
Abschnitt 1
Dualistisches System
Artikel 37
Aufgaben des Leitungsorgans und Bestellung seiner Mitglieder
(1) Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der SCE in eigener Verantwortung und vertritt sie gegenüber Dritten und vor Gericht. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ein Geschäftsführer die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Genossenschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet gelten, führt.
(2) Das Mitglied/die Mitglieder des Leitungsorgans wird/werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen.
Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben oder vorsehen, dass in der Satzung festgelegt werden kann, dass das Mitglied/die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung unter den Bedingungen, die für Genossenschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gelten, bestellt und abberufen wird/werden.
(3) Niemand darf zugleich Mitglied des Leitungsorgans und Mitglied des Aufsichtsorgans der SCE sein. Das Aufsichtsorgan kann jedoch eines seiner Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans abstellen, wenn der betreffende Posten nicht besetzt ist. Während dieser Zeit ruht das Amt der betreffenden Person als Mitglied des Aufsichtsorgans. Die Mitgliedstaaten können eine zeitliche Begrenzung hierfür vorsehen.
(4) Die Satzung der SCE bestimmt die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung. Die Mitgliedstaaten können jedoch für diese eine Mindest- und/oder Hoechstzahl vorsehen.
(5) Enthält das Recht eines Mitgliedstaats in Bezug auf Genossenschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet keine Vorschriften über ein dualistisches System, kann dieser Mitgliedstaat entsprechende Vorschriften in Bezug auf SCE erlassen.