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SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 39
Aufgaben und Bestellung des Aufsichtsorgans
(1) Das Aufsichtsorgan überwacht die Geschäftsführung des Leitungsorgans. Es ist nicht berechtigt, die Geschäfte der SCE selbst zu führen. Das Aufsichtsorgan kann die SCE Dritten gegenüber nicht vertreten. Es vertritt sie jedoch gegenüber dem Mitglied des Leitungsorgans oder seinen Mitgliedern bei Rechtsstreitigkeiten oder beim Abschluss von Verträgen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans können jedoch durch die Satzung bestellt werden. Eine etwaige nach Maßgabe der Richtlinie 2003/72/EG geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bleibt hiervon unberührt.
(3) Die nicht nutzenden Mitglieder dürfen höchstens ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsorgans stellen.
(4) Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung. Die Mitgliedstaaten können jedoch für SCE mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder dessen Zusammensetzung oder die Hoechst- und/oder Mindestzahl seiner Mitglieder festlegen.