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SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 47
Vertretungsbefugnis und Haftung der SCE
(1) Wird die Ausübung der Befugnis zur Vertretung der SCE gegenüber Dritten nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 mehr als einem Mitglied übertragen, so üben diese Mitglieder diese Befugnis gemeinschaftlich aus, es sei denn, dass die Satzung nach dem Recht des Sitzstaats der SCE anders lautende Bestimmungen vorsehen kann. In diesem Fall ist diese Bestimmung Dritten gegenüber wirksam, wenn sie gemäß Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 bekannt gemacht wurde.
(2) Die SCE verpflichtet sich gegenüber Dritten selbst dann durch Rechtshandlungen ihrer Organe, wenn diese Rechtshandlungen nicht dem Gegenstand der SCE entsprechen, es sei denn, sie überschreiten die Befugnisse, die diesen Organen nach dem Recht des Sitzstaats der SCE zustehen oder zugestanden werden können.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die SCE in den Fällen, in denen diese Rechtshandlungen die Grenzen des Gegenstands der SCE überschreiten, nicht verpflichtet wird, wenn sie nachweist, dass dem Dritten die Tatsache, dass die Rechtshandlung diesen Gegenstand überschritt, bekannt war oder unter den gegebenen Umständen nicht unbekannt sein konnte, wobei die bloße Bekanntmachung der Satzung als Nachweis nicht ausreicht.
(3) Satzungsmäßige oder auf einem Beschluss der zuständigen Organe beruhende Beschränkungen oder Befugnisse der Organe der SCE können Dritten nie entgegengesetzt werden, auch dann nicht, wenn sie bekannt gemacht worden sind.
(4) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass die Befugnis zur Vertretung der SCE durch die Satzung einer einzelnen Person oder mehreren gemeinsam handelnden Personen übertragen werden kann. Das einzelstaatliche Recht kann die Wirksamkeit einer solchen Satzungsbestimmung Dritten gegenüber für den Fall der allgemeinen Vertretungsbefugnis vorsehen. Die Wirksamkeit einer solchen Bestimmung Dritten gegenüber regelt Artikel 12.