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Dokument-ID: 454379
Artikel 49
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 49
Vertraulichkeit
Die Mitglieder der Organe der SCE dürfen Informationen über die SCE, die im Fall ihrer Verbreitung den Interessen der Genossenschaft oder denen ihrer Mitglieder schaden könnten, auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt nicht weitergeben; dies gilt nicht in Fällen, in denen eine solche Informationsweitergabe nach den Bestimmungen des für Genossenschaften geltenden einzelstaatlichen Rechts vorgeschrieben oder zulässig ist oder im öffentlichen Interesse liegt.