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Dokument-ID: 454385
Abschnitt 4
Artikel 52
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Abschnitt 4
Generalversammlung
Artikel 52
Zuständigkeit
Die Generalversammlung beschließt über die Angelegenheiten, für die ihr
- durch diese Verordnung oder
- durch gemäß der Richtlinie 2003/72/EG erlassene Rechtsvorschriften des Sitzstaats der SCE die alleinige Zuständigkeit übertragen wird.
Außerdem beschließt die Generalversammlung in Angelegenheiten, für die der Generalversammlung einer dem Recht des Sitzstaats der SCE unterliegenden Genossenschaft die Zuständigkeit entweder aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder aufgrund der mit diesen Rechtsvorschriften in Einklang stehenden Satzung übertragen worden ist.