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Dokument-ID: 454395
Artikel 57
SCE-Verordnung (SCE-VO)
Artikel 57
Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung
Die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Punkte in die Tagesordnung der Generalversammlung kann von mindestens 5000 Mitgliedern der SCE oder Mitgliedern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten, verlangt werden. Die Satzung kann niedrigere Prozentsätze vorsehen.