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Dokument-ID: 192597

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

2. Hauptstück
Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) nach Maßgabe des Art. 8 der Verordnung

§ 6. Abfindungsangebot im Verlegungsplan

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Der Verlegungsplan hat neben den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung bezeichneten Angaben die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem der Verlegung widersprechenden Aktionär von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird.