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Dokument-ID: 192599
§ 8. Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat
SE-Gesetz (SEG)
§ 8. Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat
Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft (SE) hat die beabsichtigte Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Berichts des Vorstands (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung) zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.