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Dokument-ID: 1031428
SE-Gesetz (SEG)
§ 40a. Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
In einer börsenotierten Gesellschaft ist § 95a AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abs. 4 für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 5 ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.
(BGBl. I Nr. 63/2019)