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Dokument-ID: 192661
4. Abschnitt
SE-Gesetz (SEG)
4. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
§ 61. Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
Die §§ 100 und 101 AktG sind sinngemäß auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden.