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Dokument-ID: 159415
DRITTER ABSCHNITT
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
DRITTER ABSCHNITT
Scheckbürgschaft
Artikel 25
(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.
(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.