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Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 59
(1) Für das Verfahren zur Kraftloserklärung von Schecks gilt das Kraftloserklärungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 86, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist beträgt zwei Monate; sie läuft von dem Tag, an dem der Scheck spätestens vorzulegen war (Art. 29). Von der Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung sind, soweit dies tunlich ist, alle im Scheck genannten Personen zu verständigen. Nach Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung kann der Antragsteller vom Aussteller des rechtzeitig zur Zahlung vorgelegten, aber vom Bezogenen nicht eingelösten Schecks oder vom Scheckbürgen Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet. Ohne eine solche Sicherstellung ist der Antragsteller nur berechtigt zu verlangen, daß die Schecksumme auf seine Kosten bei Gericht hinterlegt werde. Der Verpflichtete, der diesem Verlangen entspricht, wird von seiner Scheckverbindlichkeit frei. Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden. Es ist von jener Stelle zu erteilen, die die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrt. In dem Zeugnis muß der Inhalt des Protestes und des Vermerkes über den Inhalt des Schecks oder der Scheckabschrift angegeben sein. Der Vermerk hat den Betrag des Schecks, den Ort und den Tag der Ausstellung, den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen zu enthalten. In den Fällen der Z. 2 und 3 des Art. 40 genügt ein Zeugnis der dort genannten Stelle.
(2) Bei Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung kann das Gericht auf Antrag des Berechtigten dem Bezogenen mittels einstweiliger Verfügung die Einlösung des Schecks untersagen (§§ 389 bis 400 Exekutionsordnung). Eine dem Verbot zuwider vorgenommene Einlösung des Schecks ist dem Antragsteller gegenüber unwirksam.
(3) Für Anträge auf Kraftloserklärung von Schecks ist das Handelsgericht (Handelssenat des Landesgerichtes) des Zahlungsortes zuständig.