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Dokument-ID: 159439
Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 46
Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
- den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
- die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;
- seine Auslagen;
- eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z. 4 berechnet wird.