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Dokument-ID: 159440

Vorschrift

Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 47

idF BGBl. Nr. 50/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955

(1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.

(2) Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.