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Scheckgesetz 1955 (ScheckG 1955)
Artikel 31
(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
(2) Als Abrechnungsstellen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die Abrechnungsstellen,die bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien oder bei einer ihrer Zweiganstalten errichtet sind oder errichtet werden, anzusehen. Schecks können in eine Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Bezogene oder die Zahlstelle bei der Abrechnungsstelle als Teilnehmer am Abrechnungsverkehr zugelassen ist oder bei ihr durch einen Teilnehmer vertreten wird. Die Einlieferungen müssen den für den Geschäftsverkehr der Abrechnungsstelle maßgebenden Bestimmungen entsprechen.