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Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG)
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 17. Verordnung über Elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
(1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
1. | die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren und | |||||||||
2. | die Zuverlässigkeit eines qualifizierten VDA und seines Personals. |
(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
1. | nähere Anforderungen an qualifizierte Zertifikate und den Antrag auf deren Ausstellung und | |||||||||
2. | nähere Anforderungen an die Zertifikatsdatenbank und deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle. |