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Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG)
§ 18. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 4 und 11 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 16 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 12 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und | |||||||||
5. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. |