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Dokument-ID: 454791

Vorschrift

Societas Europaea-Verordnung (SE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 30

idF ABl. L 294/2001 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Eine Verschmelzung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 kann nach der Eintragung der SE nicht mehr für nichtig erklärt werden.

Das Fehlen einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung gemäß Artikel 25 und 26 kann einen Grund für die Auflösung der SE darstellen.